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   BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66   

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BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66 (https://dejure.org/1967,1920)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1967 - 4 AZR 127/66 (https://dejure.org/1967,1920)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1967 - 4 AZR 127/66 (https://dejure.org/1967,1920)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtsassessor - Übertragung richterlicher Funktion - Überweisung zur Dienstleistung - Juristische Ausbildung - Berufung zur Entscheidung - Absoluter Revisionsgrund - Unzulässige Anwesenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 285
  • NJW 1967, 1581
  • MDR 1967, 621
  • DB 1967, 736
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.05.1957 - III C 285.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Seite 84 für die gleichlautende Vorschrift von § 579 Ziffer 1 ZPO; BVerwGE 5, 85), kann nicht zugestimmt werden.

    in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1957 (BVerwGE 5, 85) angenommen, die Teilnahme einer als wissenschaftliche Hilfs arbeiterin beschäftigten Assessorin an der Beratung führe zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; dieser Mangel des Verfahrens nötige nach § 54 Abs0 2 Buchst« a BVerwGG auf entsprechende Rüge immer zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es des Nachweises bedürfte, daß das angefochtene Urteil auf diesem Hehler beruhe« Gleichwohl hat aber das Bundesverwaltungsgericht zuvor festgestellt, eine Beeinflussung des Gerichts durch die Teilnahme der Assessorin an der Beratung sei nicht auszuschließen; es hat also zugleich die Voraussetzungen eines nicht absoluten Revisionsgrundes als gegeben festgestellt.

  • RG, 09.05.1930 - I 401/30

    Wann beruht das Urteil auf einer Verletzung des § 193 GVG. bei Anwesenheit des

    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Wieczorek beruft sich für seine Auffassung, die Teilnahme eines unbefugt Anwesenden an der Beratung stelle stets einen absoluten Revisionsgrund dar, auf RGSt 64, 167 = JW 1930, 2794.

    Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, d. h. auf der unzulässigen Anwesenheit des Gerichtsassessors T bei der Beratung und Abstimmung beruhen kann (ebenso RGSt 2, 393; RG-Rechtsprechung 10, 640; RGSt 25, 237; RG JW 26, 1227; RGSt 64, 167; BGHSt 18, 165,331; BSG AP Nr. 1 zu § 193 GVG).

  • BAG, 08.12.1959 - 3 AZR 323/56

    Rüge der sachlichen Unzuständigkeit - Verhandlung zur Hauptsache - Rechtsansicht

    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Die Beklagte kann auch nicht mehr die sachliche Zu ständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen rügen, da diese Rüge erstmals in der RevisionsinBtanz erhoben worden ist (§ 528 ZPO; BAG AP Nr. 1,5 zu § 528 ZPO; BAG 8, 260 = AP Nr" 18 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" Der Revision ist stattzugeben, weil die Beklagte mit Recht rügt, daß bei der Beratung und Abstimmung entgegen der Vorschrift des § 193 GVG der Gerichtsassessor T anwesend war, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der entscheidenden Kammer, Landesarbeitsgerichts präsident K , und des Gerichtsassessors T sowie der weiteren Mitglieder des Gerichts, der Landesarbeits richter 1, 1 und B , ergibt".
  • BGH, 11.12.1962 - 5 StR 503/62
    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, d. h. auf der unzulässigen Anwesenheit des Gerichtsassessors T bei der Beratung und Abstimmung beruhen kann (ebenso RGSt 2, 393; RG-Rechtsprechung 10, 640; RGSt 25, 237; RG JW 26, 1227; RGSt 64, 167; BGHSt 18, 165,331; BSG AP Nr. 1 zu § 193 GVG).
  • RG, 06.04.1894 - 101/94

    Gehören in Preußen die Gerichtsassessoren, sobald sie bei Landgerichten nicht zu

    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, d. h. auf der unzulässigen Anwesenheit des Gerichtsassessors T bei der Beratung und Abstimmung beruhen kann (ebenso RGSt 2, 393; RG-Rechtsprechung 10, 640; RGSt 25, 237; RG JW 26, 1227; RGSt 64, 167; BGHSt 18, 165,331; BSG AP Nr. 1 zu § 193 GVG).
  • RG, 26.10.1880 - 2145/80

    Giebt die bloße Anwesenheit eines bei der Sache nicht beteiligten

    Auszug aus BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66
    Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, d. h. auf der unzulässigen Anwesenheit des Gerichtsassessors T bei der Beratung und Abstimmung beruhen kann (ebenso RGSt 2, 393; RG-Rechtsprechung 10, 640; RGSt 25, 237; RG JW 26, 1227; RGSt 64, 167; BGHSt 18, 165,331; BSG AP Nr. 1 zu § 193 GVG).
  • BAG, 08.05.1968 - 4 AZR 243/67

    Arbeitnehmer von Spielbanken - Troncaufkommens - Angestellte der Spielbanken

    Wie bereits in der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats von 22» Februar 1967 - 4 AZR 127/66 - ausgeführt worden ist, ist der Fcctstcllungsantrag in analoger Anwendung des § 133 BGB dahin zu verstehen, daß nicht die Unwirksamkeit der Spiclbankensätzung selbst festgestellt werden soll, sondern daß der Kläglr die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet seinen Anteil am Tronc nach dem gesamten Treueaufkomnen ohne den Abzug eines Teiles von 20 % für gemeinnützige Zwecke zu berechnen.
  • BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70

    Sozialgerichtsverfahren - Gestattungen des Vorsitzenden - Anwesenheit eines

    Der Vortrag der Revision, das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Nichtzulassung der Berufung durch das SG sei kein Verfahrensmangel, kann das Rechtsmittel nicht statthaft machen" Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Entscheidung über die Zulassung der Berufung eine Nebenentscheidung ist, die auch nicht auf dem Wege über die Rüge eines Verfahrensmangels überprüft werden kann (BSG SozR Nr° 12, 17 und 19 zu $ 150 SGG)° Ob der Kläger die Rüge, das SG habe durch die Anwesenheit und aktive Teilnahme von Referendaren in der Beratung % 19} GVG verletzt, bereits im Berufungsverfahren, wie dies erforderlich gewesen wäre (BSG SozR Nr" 9 zu 5 150 SGG), ordnungsmäßig erhoben hat, bedurfte keiner abschließenden Prüfung, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist° Nach @ 19} GVG, der nach 5 61 Abs° 2 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ent5prechend anzuwenden ist" dürfen bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer Juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet° Referendare gehören zu dem Personenkreis der Auszubildenden im Sinne des @ 19} GVG (vgl° BSG 13, 1A7, 149; BAG 19, 285, 287; Müller/Sax, StPO, 6" Aufl", GVG @ 195 Anm° 2 b; Schneider, MDR 1968, 973, 974 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung)° Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß gegen eine aktive Mitwirkung der zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Beratung des SG keine Bedenken bestehen° Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach dem Wortlaut des 5 19} GVG - "zugegen sein".
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